Pflegehilfsmittelpauschale wird rückwirkend zum 1. April vorübergehend angehoben

„wir pflegen e.V.“ informiert darüber, dass die Pflegehilfsmittelpauschale vorübergehend angehoben wird. Rückwirkend zum 1. April 2020 können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 60 Euro statt bislang 40 Euro abgerechnet werden.

Folgende Informationen teilt die Interessenvertretung und Selbstilfe pflegender Angehöriger mit:

Während und aufgrund der Corona-Pandemie sind die Kosten für einige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Mundschutz gestiegen. Eine Versorgung der Pflegebedürftigen im Rahmen der monatlichen Pauschale in Höhe von 40 Euro war zuletzt kaum oder nur schwer möglich. Der GKV-Spitzenverband war frühzeitig an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) herangetreten, um die Versorgung zu sichern und die Pauschale zu erhöhen.

Apotheken dürfen 60 Euro für Pflegehilfsmittel abrechnen

Rückwirkend zum 1. April 2020 können Apotheken monatlich während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – sprich der Corona-Pandemie – insgesamt maximal 60 Euro pro Monat bei der Pflegekasse abrechnen. Grundlage ist die „Verordnung zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung“ (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung; Covid-19-VSt-SchutzV), die gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und somit heute in Kraft tritt.

§ 4 Covid-19-VSt-SchutzV

„Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 […] monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann.“ Maßgeblich für die Vergütung ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das Kaufdatum.

Wer hat Anspruch?

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Gesetzesgrundlage ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Ein Rezept braucht es nicht. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Was deckt die Pauschale ab?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden. Dazu zählen:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einwegschürzen
  • Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest.

Abrechnung

Abgerechnet wird entsprechend Anlage 2 unter Angabe der Pflegehilfsmittelpositionsnumnner sowie der festgelegten Preise und Mengen und nicht als Pauschalleistung.

Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittelpositionsnummer
saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch 54.45.01.0001
Fingerlinge 54.99.01.0001
Einmalhandschuhe 54.99.01.1001
Händedesinfektion 54.99.02.0001
Flächendesinfektion 54.99.02.0002

Nicht fehlen dürfen die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum. Der Empfang der Pflegehilfsmittel ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Während der Corona-Pandemie ist es der Apotheke gestattet, den Empfang zu bestätigen.