Das Bundeskabinett beschließt die Formulierungshilfe von Ministerin Giffey für den Gesetzentwurf für ein „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“:
Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. Pflegende Angehörige benötigen auch weiterhin flexible Unterstützungsangebote. Daher sollen die Akuthilfen für pflegende Angehörige, die zunächst bis zum 30. September 2020 gelten, bis zum Jahresende verlängert werden. Das Bundeskabinett hat konkrete Vorschläge von Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey im Rahmen der Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes für ein „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (Krankenhauszukunftsgesetz, Federführung BMG) beschlossen.
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der Pandemie ist mehr denn je ein Drahtseilakt
Dr. Franziska Giffey: „Für Familien ist die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der COVID-19-Pandemie mehr denn je ein Drahtseilakt. Deshalb werden wir auch weiterhin den Familien die Unterstützung zukommen lassen, die sie jetzt brauchen. Pflegende Angehörige leisten in der Corona-Krise Enormes und springen ein, wenn die professionelle Pflege zum Beispiel wegen Schließungen von Tagespflegeeinrichtungen ausfällt. Sie haben unseren großen Dank, aber auch konkrete Unterstützung verdient. Deshalb habe ich mich sehr dafür eingesetzt, dass die Akuthilfen, die im Mai in Kraft getreten sind, bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert werden. Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, erhält durch die Verlängerung auch weiterhin bis zum 31.12.2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage pro Akutfall der Arbeit fernzubleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld wird für diese Zeit verlängert. Die Regelungen sind für viele Angehörige von großer Bedeutung, um durch diese schwierige Zeit zu kommen.“
Flexiblere Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Darüber hinaus soll die Möglichkeit der flexibleren Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit in den kommenden Monaten Spielräume für berufstätige pflegende Angehörige eröffnen. Sie sollen so leichter die Möglichkeit haben, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es vollständig oder verbunden mit einer Teilzeitbeschäftigung. Geregelt wird auch, dass nach Auslaufen der Sonderregelungen verbliebene Restzeiten bis zu 24 Monate lang nicht verfallen. Da pflegende Angehörige das Pflegesystem in der Pandemie entlasten, benötigen sie Planungssicherheit auch für die Zeit nach der Akutlage.
Folgende Maßnahmen für pflegende Angehörige hat das Kabinett beschlossen:
- Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall – wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist – wird bis 31. Dezember 2020 verlängert. Auch das Pflegeunterstützungsgeld (Federführung BMG) kann weiterhin für 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
- Die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wie etwa eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit, die Möglichkeit der Ankündigung per Email, aber auch die Nichtberücksichtigung von Monaten mit einem aufgrund der Pandemie geringeren Einkommen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz werden bis 31. Dezember verlängert.
- Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zu COVID 19 Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate der Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz nach Auslaufen dieser Regelungen weiterhin in Anspruch nehmen.
Zahlen zu pflegenden Angehörigen
Gut 3,4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, drei Viertel davon werden zu Hause versorgt. Derzeit geht man von etwa 4,8 Millionen pflegenden Angehörigen aus. Von den 4,8 Millionen Pflegenden sind rund 2,5 Millionen erwerbstätig und müssen Pflege und Beruf gleichzeitig schultern. Mehr als 70 % der Hauptpflegepersonen sind Frauen, häufig in sogenannten Sandwich-Positionen (Kinderbetreuung und Pflegeverantwortung).
(c) 2020 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Impressum: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/impressum/99480